Allgemeine Einkaufsbedingungen für die Eurotech Schwäbisch Gmünd GmbH

1)  Anwendungsbereich

  1. Diese Einkaufsbedingungen (nachfolgend die „Bedingungen“) gelten ausschließlich für unsere Bestellungen bei allen Lieferanten. Entgegenstehende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden uns gegenüber keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn wir jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen oder unseren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommen.
  2. In dem Schriftstück, dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, sind alle Vertragsbestimmungen enthalten. Es bestehen keine Nebenabreden. 


2) Bestellungen

  1. Der Lieferant kann ohne vorherige Zustimmung der Eurotech Schwäbisch Gmünd GmbH Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag nicht an Dritte abtreten.
  2. Der Lieferant kann nur im Fall unserer vorherigen Zustimmung die Bestellung oder wesentliche Teile der Bestellung durch Dritte erfüllen.
  3. Die Einreichung von Angeboten erfolgt kostenlos und unverbindlich für die Eurotech Schwäbisch Gmünd GmbH.

3) Lieferungen

  1. Die in der Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich. Alle Lieferungen haben „geliefert verzollt“ (DDP) Werk Schwäbisch Gmünd gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen. Die Lieferanschriften lauten: Postanschrift: Eurotech Schwäbisch Gmünd GmbH, Lorcher Straße 115, 73525 Schwäbisch Gmünd. Für LKW-Lieferungen: Materialanlieferungen durch LKW montags bis freitags in der Zeit von 6 – 16 Uhr, Lorcher Straße 115.
  2. Für jede Lieferung ist uns am Abgangstag mit gesonderter Post eine Lieferanzeige in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. In den Versandanzeigen, Frachtbriefen und Paketaufschriften sind die Bestellnummer, Anforderungsnummer, die empfangende Abteilung und sonstige, in der Bestellung erbetene Vermerke anzugeben. Die zu liefernden Waren müssen ordnungsgemäß verpackt und in Übereinstimmung mit unseren Versandvorschriften gekennzeichnet sein.
  3. Der Lieferant ist zur vorzeitigen Lieferung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Eurotech Schwäbisch Gmünd GmbH berechtigt. Der Lieferant hat uns unverzüglich per Telefax oder E-Mail von jeder bekannten oder erwarteten Verzögerung der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen wie folgt Mitteilung zu machen:
    1. die voraussichtliche Dauer der Verzögerung,
    2. den Grund der Verzögerung und
    3. welche Maßnahmen zur Überwindung der Verzögerung unternommen werden.
  4. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. (e) bleiben unberührt.
  5. Ist der Lieferant in Verzug, können wir für jeden Kalendertag des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,2%, insgesamt jedoch höchstens 5,0%, vom Netto-Wert des Gesamtauftrags verlangen. Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gilt nicht, wenn und soweit der Lieferant nachweist, dass er die Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine nicht zu vertreten hat.

4) Preise

Die in der Bestellung vereinbarten Preise sind verbindlich.

5) Zahlungsbedingungen

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, für jede Bestellung eine Rechnung in zweifacher Ausfertigung, unter Angabe der Bestellnummer und nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen. Rechnungen, die ohne Bestellnummern und nicht nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen erstellt sind, gelten als nicht erteilt.
  2. Rechnungen zahlen wir innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der Rechnung netto. Skonti können gesondert vereinbart werden.
  3. Die Begleichung der Rechnung bedeutet keinen Verzicht auf Gewährleistungsrechte bezüglich der angelieferten Waren und schließt eine spätere diesbezügliche Mängelrüge nicht aus.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
  5. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6) Eigentum

Wir erkennen keinen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt an. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt wird von uns nur insoweit anerkannt, als er uns erlaubt, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu veräußern, zu verarbeiten und zu vermischen.

7) Gewährleistung

  1. Der Lieferant leistet Gewähr, dass die gelieferten Waren den vereinbarten Spezifikationen der Bestellung entsprechen, aus dem vereinbarten Material bestehen, frei von Material-, Fertigungs- oder Konstruktionsfehlern nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Bestellung sowie Fehlern sind, die die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Gebrauch aufheben oder mindern oder den Wert der gelieferten Waren aufheben oder mindern und allen gesetzlichen und behördlichen Genehmigungen entsprechen. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Lieferanten ist mit vorstehender Bestimmung nicht verbunden.
  2. Wir behalten uns alle nach dem deutschen Gesetz bestehenden Rechte im Falle der Lieferung einer mangelhaften Ware vor. Der Lieferant hat nach unserer Wahl den Mangel einer gelieferten Ware zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern.
  3. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.
  4. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung der Ware / nach Abnahme.

8) Qualitätssicherung

Der Lieferant erkennt die Qualitätssicherungsvorschriften der Eurotech Schwäbisch Gmünd GmbH an.

9) Schutzrechte Dritter

  1. Der Lieferant leistet Gewähr, dass durch die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen sowie die Benutzung der gelieferten Ware durch uns keine gewerblichen Schutzrechte (Patente, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster), Lizenz- und Urheberrechte, geschützte Bezeichnungen sowie sonstiges geistiges Eigentum Dritter verletzt werden.
  2. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen und Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung, die aus einer solchen Verletzung oder behaupteten Verletzung
  3. entstehen, frei und ersetzt uns alle hierdurch entstehenden Schäden, es sei denn, den Lieferant trifft kein Verschulden.

10) Behördliche und gesetzliche Vorschriften

Zu liefernde Leistungen und Produkte müssen den jeweils geltenden behördlichen und gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, wie zum Beispiel der REACH-Verordnung, entsprechen.

11) Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Schwäbisch Gmünd.
  2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die in diesem Vertrag enthaltenen Handelsklauseln sind nach den Incoterms 2010 (ICC International Rules for the Interpretation of Trade Terms) und ihrer Ergänzung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Lieferung auszulegen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit ist Renningen. Ungeachtet dieser Gerichtsstandvereinbarung können wir den Lieferanten auch vor jedem anderen Gericht verklagen, welches nach anwendbarem Recht zuständig ist.

Stand: 01/2015